Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag erklärt
Die gesetzlichen Fristen stehen in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie gelten, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Grundfrist
4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das gilt für Arbeitnehmer immer, für Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren.
Längere Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger die Frist: nach 2 Jahren 1 Monat, nach 5 Jahren 2 Monate, nach 8 Jahren 3 Monate, nach 10 Jahren 4 Monate, nach 12 Jahren 5 Monate, nach 15 Jahren 6 Monate, nach 20 Jahren 7 Monate. Die Kündigung wirkt dann zum Ende eines Kalendermonats.
Probezeit
In einer vereinbarten Probezeit von höchstens 6 Monaten gilt für beide Seiten eine Frist von 2 Wochen.
Gut zu wissen
- Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht der Tag des Schreibens.
- Die Kündigung braucht die Schriftform mit Unterschrift, E-Mail oder Messenger reichen nicht.
- Tarifverträge dürfen kürzere Fristen vorsehen, Arbeitsverträge für Arbeitnehmer längere.
- Für besondere Gruppen, zum Beispiel Schwangere oder Schwerbehinderte, gelten zusätzliche Schutzregeln.
Allgemeine Rechenhilfe nach der gesetzlichen Regelfrist, keine Rechtsberatung. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Sonderregeln können abweichen. Quelle: § 622 BGB, gesetze-im-internet.de. Stand: 11/2026. Ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: November 2026